Sonntag, 05. Februar 2012, 07:48:18 Uhr, NZZ Online
1.1. «Werbeauftrag» ist ein Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstiger Interessenten (z.B. Leser) als Auftraggeber (im folgenden «AG» genannt) auf der NZZ-Website. Für den Werbeauftrag gelten ausschliesslich die vorliegenden AGBs sowie die nachfolgenden aufgezählten Listen, Tarife und Informationsübersichten, die einen wesentlichen und integralen Vertragsbestandteil bilden:
| - | allgemeine Preisliste, |
| - | Targeting-Übersicht mit jeweiligen Kriterien und Preisen, |
| - | Rabattstaffel, |
| - | Übersicht über Werbemittel und technische Details. |
| - | im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung diese mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen, |
| - | bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn durch diese Änderung eine oder mehrere Bedingungen des Vertragsverhältnisses betroffen werden, die betroffenen Bedingungen so anzupassen, wie es dem Zweck der geänderten Rechtslage entspricht, sofern der Kunde durch die neue bzw. geänderte Bedingung nicht schlechter steht als nach der ursprünglichen Bedingung. |
2.1. Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
| - | aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern, |
| - | aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom AG genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des AGs oder eines Dritten liegen. |
Ein Interessent hat die Möglichkeit, u.a. über ein "Verfügbarkeitsformular" eine Verfügbarkeitsanfrage zu stellen und per E-Mail an NZZ zu senden. Die Anfrage wie auch die Antwort von NZZ stellen grundsätzlich keinen Vertragsschluss dar, sondern dienen der Information des Interessenten.
4.1. Ein Vertrag über Werbemittel kann geschlossen werden pro einzelnem Werbemittel oder für eine Anzahl von Werbemitteln. Im Rahmen dieser Verträge können feste Termine für einzelne Schaltungen vereinbart werden, es ist aber auch möglich, die einzelnen Aufträge über einen Zeitraum auf Abruf abzuwickeln, vgl. dazu Ziff. 5.
4.2. Ein Vertragschluss erfolgt i.d.R. unter folgenden Buchungskonditionen; Abweichungen können im Einzelfall mit NZZ schriftlich vereinbart werden:
| - | das Mindestbuchungsvolumen beträgt 100'000 Page Impressions ("PIs", die Medialeistung) pro Monat, wobei die Messmethode von NZZ zur Ermittlung von PIs massgeblich ist; |
| - | Buchungsschluss ist 3 bzw. 5 Werktage (bei Sonderwerbeformen) bis 14:00 Uhr vor Erscheinen des Werbemittels; zur Bereitstellung des Werbemittels vgl. Ziff. 10. |
| - | das schriftliche Angebot zum Vertragsschluss durch den AG entweder durch Zusendung oder Faxen des ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars, eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Auftragstextes oder durch E-Mail, |
| - | und die Annahme des Auftrages von NZZ durch schriftliche Auftragsbestätigung, E-Mail oder durch die Online erfolgende Verbreitung der Werbung. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich unverbindlich. |
Soweit ein Vertrag über eine Anzahl von Werbemitteln geschlossen wird, sind diese innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Ist im Rahmen eines Vertrages das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der gesamte Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen des ersten Werbemittels abzuwickeln, sofern das erste Werbemittel innerhalb der in S. 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wurde. Wird die Einjahresfrist von S. 1 oder S. 2 nicht eingehalten, so ist der AG verpflichtet, NZZ den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten, vorbehaltlich weiterer Rechtspflichten, s. Ziff. 16.6.
Die schriftliche Verschiebung eines vereinbarten Werbeaufschaltungs-Zeitpunktes ist nur möglich bis fünf Werktage bis 14:00 Uhr vor dem zunächst vereinbarten Insertionstermin und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten. Für den neuen Insertionszeitpunkt gelten die jeweiligen aktuellen Konditionen und Preise, die im Internet veröffentlicht sind, vgl. Ziff. 15.
Im Rahmen von Verträgen über Werbemittel ist der AG berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 5 genannten Frist und unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten, auch über die im jeweiligen Vertrag genannte Menge hinaus, weitere Werbemittel abzurufen. Die Auftragserweiterung hat ebenfalls schriftlich i.S.v. Ziff. 4. zu erfolgen. Eine mögliche Auftragserweiterung wird NZZ mit einer "Dispositionsbestätigung" bestätigen.
Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Erscheinen der Werbung. Die Stornierung bedarf der Schriftform und kann erfolgen durch Zusendung bzw. Faxen des ausgefüllten und unterzeichneten Stornierungsformulars oder eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Stornierungstextes oder per E-Mail. Eine fernmündliche oder mündliche Stornierung ist nicht möglich.
Bei einer Stornierung durch den Kunden nach Kampagnenstart und während einer laufenden Kampagne werden die aufgelaufenen Mediakosten pro rata temporis mindestens aber 75% des Netto-Buchungswertes gemäss offiziellem Tarif (ohne Berücksichtigung allfälliger Rabatte und Sonderkonditionen) verrechnet.
9.1. Der Insertionszeitraum bestimmt sich individuell nach den gebuchten Kontakten oder nach dem gebuchten Zeitraum und den gebuchten Kontakten, Mindestvolumen der gebuchten Kontakte sind 100'000 PIs pro Monat.
9.2. Hat der AG keinen Placierungswunsch für das Werbemittel auf der von ihm gebuchten Website geäussert, ist die schriftliche Bestätigung - oder die Online erfolgte Verbreitung des Werbemittels - mit dem im Auftrag angegebenen Umfang massgeblich. Die Placierung des Werbemittels wird vom AG und von NZZ einvernehmlich vorgenommen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet NZZ nach billigem Ermessen unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Interessen des AGs. Ein Anspruch auf eine Placierung des Werbemittels in einer bestimmten Position auf der jeweiligen Internet-Seite besteht nicht.
9.3. Werden mehrere Werbemittel für eine Buchung geliefert, lässt NZZ diese standardmässig rotieren, es sei denn der AG hat NZZ in einem Motivplan aufgegeben, wann welches Werbemittel zu schalten ist.
10.1. Der AG ist verpflichtet zur vollständigen Anlieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel (Banner, Ziel-URL) in der endgültigen digitalen Form bis spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten ersten Schaltungstermin bis 14:00 Uhr an NZZ per E-Mail an die Adresse: online.werbung@nzz.ch. Für Sonderwerbeformen gilt eine Frist von fünf Werktagen, ebenfalls bis 14:00 Uhr an die zuvor genannte E-Mail-Adresse.
10.2. Sind die Dateien auf dem Server des AGs oder eines Dritten abgespeichert, teilt der AG unter Berücksichtigung der zuvor genannten Bedingungen die URL des zu schaltenden Werbemittels mit.
10.3. Etwaige Abweichungen sind mit NZZ unverzüglich schriftlich abzustimmen. Das Vorstehende gilt sinngemäss auch für die vom AG genannten Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll.
10.4. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen fordert NZZ Ersatz an. Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels, insbesondere nicht für das Erreichen der gebuchten PIs übernommen.
10.5. Will der AG nach Ablauf der vorstehenden Fristen Werbemittel austauschen oder verändern oder von einem evtl. bestehenden Motivplan abweichen, wird NZZ prüfen, ob diese Änderungen bzgl. des ursprünglich vereinbarten Insertionstermines noch vorgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.
10.6. Die Anzahl der gelieferten - oder durch Mitteilung der URL zur Verfügung gestellten - Werbemittel bzw. der Motivtauschanfragen, muss zur gebuchten Medialeistung (PIs) in einem angemessenen Verhältnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit stehen; die Beurteilung der Verhältnismässigkeit obliegt NZZ. NZZ wird den AG informieren, wenn und soweit eine Unverhältnismässigkeit festzustellen ist.
10.7. NZZ übernimmt für das gelieferte Werbemittel sowie weiterer Materialien keine Verantwortung und ist nicht verpflichtet, diese an den AG zurückzuliefern. NZZ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel zeitlich unbegrenzt zu archivieren.
11.1. NZZ behält sich vor, vom AG zum Zwecke der Werbeschaltung überlassene Werbemittel - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Vertragsabschlusses über mehrere Werbemittel - wegen des Inhalts, der Herkunft, ihrer Form, der technischen Qualität oder wegen der Website, auf die verlinkt wird, nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen und zurückzuweisen. Gleiches gilt, wenn die Werbemittel oder die Website, auf die verlinkt wird, gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen verstossen oder deren Schaltung für NZZ oder die Unternehmen, deren Werbeflächen NZZ vermarktet, unzumutbar ist.
11.2. Die Zurückweisung wird dem AG mitgeteilt. Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, NZZ eine geänderte Version des zu schaltenden Werbemittels und/oder der Ziel-URL, auf die verlinkt werden soll, zu übermitteln.
11.3. Geht dieser Ersatz bzw. die neue Adresse, nicht mehr rechtzeitig - d.h. nicht mehr innerhalb der in Ziff. 10.1. genannten Fristen - für die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Insertionstermines bei NZZ ein, behält NZZ den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn die Schaltung des Werbemittels nicht erfolgt.
11.4. NZZ ist berechtigt, die Schaltung des Werbemittels vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, auf die der mit der Werbung verbundene Hyperlink verweist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Ermittlungen staatlicher Behörden oder einer Abmahnung eines vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet. Der AG wird über die Sperrung unterrichtet und hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmässigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. NZZ kann dem AG anbieten, das Werbemittel durch ein alternatives Werbemittel und/oder durch einen Hyperlink auf eine andere Website zu ersetzen unter Wahrung der Fristen gem. Ziff. 10.1.. Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem AG nach Nachweis durch NZZ in Rechnung gestellt werden; die Entscheidung darüber obliegt NZZ. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
11.5. NZZ ist insbesondere berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel gänzlich zurückzuziehen, wenn der AG nachträglich unabgesprochene Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt oder die URL der Verlinkung ändert oder der Inhalt der Website, auf die verlinkt ist, wesentlich verändert ist. In diesem Fall steht dem AG keine kostenfreie Ersetzungsbefugnis zu, wobei NZZ ihren vereinbarten Vergütungsanspruch behält.
11.6. NZZ ist ferner berechtigt, ein Werbemittel - sei es bereits verröffentlicht oder nicht - auch nachträglich noch zurückzuziehen bzw. seine Schaltung abzulehnen, wenn der Vermarktungspartner, auf dessen Webpage die Schaltung erfolgt ist bzw. erfolgen soll, der Veröffentlichung gegenüber NZZ widerspricht. In diesem Fall hat NZZ keinen Anspruch auf Vergütung und der AG ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nicht.
12.1. Der AG überträgt NZZ sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Vorgenannte Rechte berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
12.2. NZZ kann an den eingeräumten Rechten die für die vereinbarte Werbeschaltung erforderlichen Unterlizenzen in beliebiger Anzahl einräumen, sowie die eingeräumten Rechte auf Dritte übertragen.
12.3. Der AG garantiert, bei der Gestaltung der Werbemittel die gesetzlichen Bestimmungen und Grenzen einzuhalten.
12.4. Der AG gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der AG stellt NZZ auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der AG ist verpflichtet, NZZ nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. NZZ wird den AG über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche Dritter informieren.
13.1. NZZ gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Dem AG ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe eines Werbemittels zu ermöglichen. Ein Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er hervorgerufen wird:
| - | durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) des Users oder des Internetdienstleisters oder |
| - | wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe des Werbemittels dessen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder |
| - | durch Störung der Kommunikationsnetze (z.B. aber nicht ausschliesslich Leitungs- und/oder Stromausfall) von NZZ oder anderer Betreiber oder |
| - | durch Rechnerausfall auf Grund Systemversagens oder Leitungsausfall oder |
| - | durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte zwischengespeicherte Angebote auf sog. Proxy-Servern (Zwischenspeichern) oder im lokalen Cache oder |
| - | durch einen Ausfall des von NZZ genutzten Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. |
| - | bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; |
| - | in allen anderen Fällen aus Verletzung einer Kardinalspflicht, aus Verzug oder aus Unmöglichkeit für Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war, jedoch nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom AG nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Kardinalspflicht im vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt wurde, haftet NZZ höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die NZZ für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte. |
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der AG das geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der AG die Mängelrüge, so gilt die Schaltung des Werbemittels als genehmigt.
15.1. Die Vergütung der Leistung von NZZ richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preistabelle und Rabattstaffel, den Targeting-Preisen sowie dem Skonto, die jeweils im Internet veröffentlicht sind und auf Anfrage kostenlos zugesandt werden. NZZ behält sich eine jederzeitige Änderung der Preise, Rabatte, Targeting-Preise und des Skontos vor. NZZ wird seine Kunden rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Monat vorab über die entsprechenden Änderungen unterrichten.
15.2. Wird ein Auftrag mit festen Insertionsterminen erteilt, so sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Internet veröffentlichten Listen und Tabellen, wie in Ziff. 15.1. beschrieben, massgeblich. Soweit ein Vertrag über eine Anzahl von Werbemitteln abgeschlossen wird, die erst in der Zukunft unter Wahrung der Voraussetzungen in Ziff. 5. einzeln abgerufen und abgewickelt werden, so sind jeweils die zum Zeitpunkt der Schaltung geltenden Listen und Tabellen, wie in Ziff. 15.1. beschrieben, massgeblich.
15.3. Im Falle einer Preiserhöhung, unter den Bedingungen, wie in Ziff. 15.2, S. 2 beschrieben, steht dem AG ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben.
15.4. Die Nettopreise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer; Rabatte bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preis- und Rabattliste, vgl. Ziff. 16.
15.5. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten von NZZ zu halten.
15.6. Targetingkriterien pro Werbeträger sind in einer übersicht zusammen gefasst. Pro Targeting-Kriterium erhöht sich der TKP (Tausend-Kontakt-Preis) um die jeweils ausgewiesene Summe.
16.1. Rabatte werden nur auf die reinen Media-Schaltungen gewährt; anfallende Sonderkosten, z.B. bei Änderungen des Werbemittels, sind davon ausgenommen.
16.2. Unter Zugrundelegung der Listenpreise von NZZ werden auf den "Umsatz", das sog. "Kundenbrutto", umsatzabhängige Nachlässe durch Rabatte gem. Rabattstaffel gewährt, sobald und soweit der Buchungsetat eines AGs für ein Insertionsjahr (d.h. 1 Jahr nach der ersten Insertion) die in der Rabattstaffel genannten Summen übersteigt. Der Rabatt wird auf der Basis des zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung eingebuchten Buchungsetats für das laufende Insertionsjahr berechnet und bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt. Der AG hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den, seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Insertionsjahres entsprechenden, Nachlass.
16.3. Die Rabattgewährung erfolgt durch Gutschrift in entsprechender Höhe. Eine Barauszahlung erfolgt nur, wenn nach einem Zeitraum von mindestens drei Monaten keine weiteren Aufträge an NZZ erteilt werden.
16.4. Werbeagenturen und Werbemittler erhalten eine Agenturvergütung i.H.v. 5% (Schweiz) und 15 % (Ausland) des Auftragswertes nach allen Abzügen und ausschliesslich MwSt. vorbehaltlich vollständigem Zahlungseingang bei NZZ.
16.5. Rabatte werden auch auf die gesamten Rechnungen von verbundenen Unternehmen bzw. Tochterunternehmen gewährt, sofern eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % gegeben ist; NZZ ist berechtigt, sich die Kapitalbeteiligung im Original nachweisen zu lassen.
16.6. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die NZZ nicht zu vertreten hat oder übt der AG sein Recht aus Ziff. 15.3. aus, so hat der AG, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt an NZZ zu erstatten.
Rechnungen sind am Erscheinungstag des Werbemittels fällig. Es wird kein Skonto gewährt.. Bankverbindung: Credit Suisse: CS 660257-42-1, Zürich (für Schweiz). Bank-Clearing: BC 4865. Postcheck-Konto: PC 80-1264-0. Mehrwertsteuer-Nummer 43 39 99.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für noch ausstehende Schaltungen Vorauszahlung verlangen. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AGs berechtigen NZZ, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
NZZ ist zur schriftlichen ausserordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn
| - | der Kunde seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist, |
| - | der Kunde in der Vergangenheit bereits einmal das Werbemittel bzw. die Ziel-URL eigenmächtig geändert hat |
| - | der Kunde trotz Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGBs verstösst, |
| - | der Kunde ein gegen Dritte gerichtetes Fehlverhalten begeht, indem er das Angebot von NZZ zu rechtswidrigen oder für Dritte belästigenden Zwecken einsetzt. Im Falle der ausserordentlichen Kündigung kann NZZ mit sofortiger Wirkung die Schaltung des oder der Werbemittel absetzen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung seitens NZZ, hat der AG, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Rabatt und dem Rabatt, wie er sich nach erfolgter Kündigung bezogen auf die tatsächlich erfolgte Schaltung des oder der Werbemittel errechnet, an NZZ zu erstatten. |
20.1. Der AG wird hiermit davon unterrichtet, dass die im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen von NZZ, insbesondere die der Auftragserteilung und -bearbeitung angegebenen personenbezogenen Daten ausschliesslich zu dem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, zu dem der AG dieses angegeben hat, sofern keine Einwilligung in eine andere Nutzungsart erteilt wurde sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung.
20.2. NZZ ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des AGs bzw. des Interessenten zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um dem AG die Schaltung und die Inanspruchnahme der Leistungen von NZZ zu ermöglichen und um eine Abrechung vornehmen zu können. Ferner ist NZZ berechtigt, auf diese zur Erhaltung seiner Betriebsfähigkeit zuzugreifen. NZZ gewährleistet die vertrauliche Behandlung dieser Daten.
20.3. Der AG kann auf schriftliche Vorankündigung (30 Tage) die zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten, unentgeltlich bei NZZ einsehen. Dazu kann der AG schriftlich eine Anfrage an NZZ stellen.
20.4. NZZ verpflichtet sich ihrerseits gemäss allgemeinen Datenschutzbestimmungen, die ihm aus dem Nutzungsverhältnis bekannt werdenden Daten des AGs, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur für die Erfüllung der Zwecke dieser AGBs zu verwenden, das Datengeheimnis zu wahren und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
20.5. Um feststellen zu können, inwiefern das Angebot für die AG von Interesse ist und verbessert werden kann, werden allgemeine, nicht-personenbezogene insbesondere statistische Daten über die Nutzung der Online-Leistungen von NZZ festgehalten. Dazu können Umfragen durchgeführt und Daten und Informationen aus Server-Protokolldateien auf ganzheitlicher Basis zusammengefasst und für Statistiken und Analysen genutzt.
21.1. Erfüllungsort ist der Sitz von NZZ, also Zürich.
21.2. Gerichtsstand ist der Sitz von NZZ, also Zürich. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterliegen dem Schweizer Recht.
21.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des AGs, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der AG nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von NZZ vereinbart.
22.1. Alle Informationen, Einwilligungen, Mitteilungen oder Anfragen nach diesen AGBs sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs haben schriftlich zu erfolgen. Die Versendung per E-Mail entspricht der Schriftform. Bei Versendung per Telefax oder E-Mail ist das Eingangsdatum beim jeweils anderen Partner massgebend.
22.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs einschliesslich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
22.3. Die Regelung in diesen AGBs gehen im Konfliktfalle den Regelungen in den Preistabellen, Rabattstaffeln, den Targeting-Kriterien sowie dem Skonto vor.
22.4. Eine etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Gleiches gilt bei Auftreten evtl. ausfüllungsbedürftiger Lücken.
Stand April 2003